Warum eine Stiftung nicht nur für einen Millionär geeignet ist

Genau so, wie bei einer Aktiengesellschaft, oder bei einer GmbH, erfüllt eine Stiftung einen, oder mehrere Zwecke, für die sie wirken soll. Wenn eine Dachdeckerfirma als GmbH gegründet wird, erfüllt die Gesellschaftsform juristisch die selben Aufgaben, als wenn eine IT- Unternehmensberatung als GmbH firmiert.

So ist es auch mit einer Stiftung. Wer eine Stiftung gründen will, kann ihr völlig unterschiedliche Aufgaben übertragen, bzw. sehr verschiedene Nutzen erzielen. Hier einige Beispiele:
  • Eine Stiftung ist genau genommen wie ein Testament. Warum also nicht gleich anstelle eines Testamentes, bzw. als Testament, eine Stiftung gründen? Bekanntlich können die Erben in einer Führungsaufgabe der Stiftung eingesetzt werden, ob im Vorstand, oder Kuratorium. Obendrein ist mit der Gründung einer Stiftung nichts vererbt, sondern gestiftet, worden. Der Stiftungsvorgang, in der Fachsprache auch Stiftungsgeschäft genannt, ist steuerfrei gestaltbar.Ob die Erben in einer Aufgabe des Stiftungsvorstandes, oder des Stiftungskuratoriums, oder einfach nur als Begünstigte, eingesetzt sind, dieser Weg hilft legal per Gesetz die Erbschaftssteuer vermeiden. Warum? Der Erblasser hat mit der Gründung einer Stiftung einen rechtlichen Akt vollzogen, in dem er sich offiziell per Stiftung bereits vom Eigentum trennte - auch, wenn er weiter das Sagen in der Stiftung behält. Legt er fest, wer der Nutznießer der Stiftung ist, handelt es sich nicht mehr um eine Erbschaft.

    Da eine Stiftungsgründung wesentlich preiswerter ist, als irrtümlich geglaubt, ist die deutsche Stiftung eine noch gar nicht erkannte Alternative gegenüber dem Notar, Anwalt, bzw. den rechtlichen Bestimmungen der Testamentseröffnung. Vor allem kann der Erblasser per Stiftungssatzung alles so regeln, dass über Generationen hinweg sein Wille von seiner selbst gestalteten Stiftung exakt erfüllt wird. Für den Fall, er möchte Vorgaben des Erbschaftsrechts nicht akzeptieren, muss er nur wissen, dass alle Regelungen im Rahmen der Stiftung keine Erbschaftsregelung sind. Dabei kann es sich um eine selbständige, oder unselbständige, oder gemeinnützige, deutsche Stiftung, oder eine Familienstiftung, handeln.
  • Eine Stiftung kann genial geeignet sein für die Nachfolgeregelung in einem Unternehmen. Denn eine Stiftung kann u.a. Eigentümer des Unternehmens sein. Da gibt es alle nur denkbaren weiteren Spielräume. Sobald eine Firma an einen Nachfolger übergeben wird, kann das Finanzamt steuerliche Themen prüfen, u.a. ob ein Veräußerungsgewinn entstanden ist, der selbstverständlich versteuert werden soll. Sobald jedoch der Erwerber/ Nachfolger, egal ob ein fremder Dritter, oder ein Familienangehöriger, lediglich neuer Vorstandsvorsitzender der Stiftung wird, gibt es interne Lösungen, die jedoch keinen Veräußerungsgewinn, also auch keine Veräußerungsgewinnbesteuerung, erzeugen. Rechtlich handelt es sich nicht mehr um einen Firmenverkauf, Firmennachfolge, oder Erbschaftsregelung.
  • Eine Stiftung kann aber auch für Unternehmer eine Einrichtung für den Insolvenzschutz, bzw. die Insolvenzvermeidung sein. Da alles, was in rechtzeitiger Vorsorge, nach staatlich geregelten Fristen, der Stiftung gestiftet wurde, sowohl privat, als auch im Unternehmen, den Eigentümer legal gewechselt hat, kann das gesamte Arbeitsvermögen einer Firma vor jedem Insolvenzverwalter und Gerichtsvollzieher geschützt werden. Eine Alternative, die jedes Unternehmen auf sicherere Füße stellt und von keiner Versicherungsform geboten werden kann. Während Versicherungen im Kleingedruckten gern die häufigsten Praxisfälle ausschließen, gewährt die eigene Stiftung eine Fülle weiterer Nutzeffekte ohne Aufpreis.
  • Eine Stiftung ist tatsächlich ein Herold, ein Schutz gegen Haftung, egal, ob als Firma, oder Privat. Wer es richtig anfängt, kann zwar haftungsrechtlich belangt, ja sogar verurteilt, werden. Sofern der gesamte Besitz jedoch nicht ihm gehört, sondern der Stiftung, obliegt es seinem guten Willen, ob, was und wie viel er tatsächlich für den Haftungsanspruch zahlt. Die eigene Lebensqualität bleibt so gesichert, wie der Stifter es will.
  • Eine Stiftung ist jedoch auch für eine verlässliche Vermögensverwaltung geeignet. Sowohl für die Vermögensbildung, als auch für dessen Verwaltung bietet eine deutsche Stiftung Möglichkeiten, die weder deutsche Steuerberater, noch deutsche Rechtsanwälte, oder auch durch Vermögensberatung, bzw. Anlageberatung, oder sonstiges Consulting, erkannt und empfohlen wird. Deshalb sollte mit der Stiftungsgründung unbedingt auch eine passende Steuerberatung einher gehen - am besten in einem Guss. So ist es beispielsweise unerreicht, wie eine Stiftung die Anschaffung, oder Stiftung, einer Yacht vom reinen Freizeitvergnügen in einen Erholungseffekt mit steuerbegünstigter Vermögensbildung wandeln kann.
  • Eine deutsche Stiftung kann sogar, so widersinnig es klingen mag, Auswanderungswilligen erst den Freifahrtschein in die Ferne liefern. Stichwort Wegzugsteuer. Die Wegzugbesteuerung ist so etwas, wie der letzte Gruß des Finanzamtes. Wer nicht in ein sogenanntes Hochsteuerland auswandern will, wird noch einmal nachdrücklich zur Kasse gebeten. Jedoch, keine Regel, ohne Ausnahme. Wer seine Stiftung rechtzeitig vorher ins Leben gerufen und ihr sein Vermögen gestiftet hat, wird wohl nur müde lächeln, ob des Begehrens auf letzte Schröpfung.
  • So gesehen ist eine eigene Stiftung der verlässlichste Steuerberater, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, weil sie nur das tun kann, was der Stifter, bzw. sein Vorstand festlegt. Wobei Stifter und Vorstand ein und die selbe Person sein können. Zwischen einer eigenen Stiftung und eigenen Unternehmen tun sich Gestaltungsräume auf, die Steuern senken, oder komplett umgehen helfen. Die Steuergestaltung kann neben der Steuervermeidung u.a. durch anerkannte Gemeinnützigkeit auch Gewinngestaltungen im gewünschten Maße geschickt mit solchen Ländern verknüpfen, wo per Gesetz kein Finanzamt darauf schauen darf. Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung, oder Steuerflucht, ist der Offenbarungseid für alle, die die ganz legalen Gesetze entweder nicht kennen, nicht verstehen, oder nicht nutzen können.
Eine Stiftungsberatung ist also immer auch eine Wirtschaftsberatung, sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten, Sinne. Es ist und bleibt ein gewaltiger Unterschied, ob fremden Dritten, oder der eigenen Stiftng, Spenden, meist Zahlungen genannt, gewährt werden. Eine Stiftungsurkunde kann wertvoller sein, als jeder Vertrag mit noch so hoch dotierten Dritten.

Ein letztes Wort über selbständige und fiduziarische (unselbständige) Stiftungen. Während selbständige Stiftungen in der BRD einer staatlichen Aufsicht unterstellt werden, die die Selbstbestimmung des Stifters stark in Frage stellt, können sogenannte unselbständige Stiftungen ganz anders wirken. Ihnen wird zwar ein Fiduz (Treuhänder), oft in Form einer Treuhandgesellschaft, beigestellt, was im ersten Moment auch nicht so prickelnd klingt. Genau hier jedoch liegt der Schlüssel für die unbegrenzten Möglichkeiten.




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